Was genau treibt Mobber eigentlich dazu an, andere wüst zu beschimpfen und zu beleidigen? Ist es die grenzenlose Anonymität im Netz? Oder gar mangelndes Selbstvertrauen? Wir versuchen einen Blick in die Psyche der Täter zu geben. Wie eine riesige Spielwiese erscheint vielen Kindern und Jugendlichen das Internet. Eine Spielwiese, auf der man tun und lassen kann, was man will, ohne mit den Konsequenzen rechnen zu müssen. Dass Cybermobbing aber auch strafrechtliche Folgen haben kann, wissen die meisten nicht. Wir klären auf, welche Strafanzeigen Mobbern blühen, wenn die Drohungen, Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und die Beleidigungen über das normale Maß hinausgehen.

Die Medien und ihre Wirkung

Sind wir in erster Linie vielleicht selbst schuld daran, dass Kinder und Jugendliche im Internet mobben? Nur allzu häufig leben ihnen Politiker, Stars und Sternchen, aber auch Moderatoren und Journalisten ein schlechtes Beispiel vor. Im Fernsehen und in den Zeitungen ist es gang und gäbe, dass andere medienwirksam niedergemacht werden. Beschuldigungen und Beleidigungen sind fast täglich zu sehen und zu hören. Werden Kinder von ihren Eltern oder Lehrern nicht im richtigen Umgang mit den Neuen Medien geschult, fehlt ihnen das Bewusstsein zu unterscheiden, was in Ordnung ist und was nicht. Dementsprechend ist ihre Hemmschwelle andere zu triezen – sei es auch nur virtuell – häufig sehr gering. Werden ihnen vonseiten der Erziehungsberechtigten keine Grenzen aufgesetzt, nutzen sie es meist schamlos aus, dass sie sich hinter Fake-Accounts und Aliasnamen verstecken können.

Gestörtes Eigenbild

Oft mangelt es den Tätern an gesundem Selbstvertrauen. Es ist gar nicht so selten, dass Mobber selbst in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden und das Cybermobbing als eine Art Ventil sehen. Die Erniedrigungen, die sie auf irgendeine Art und Weise erleben, geben sie an andere weiter. Die Probleme können in der eigenen Familie oder im Umfeld liegen, aber auch in der Schule vorherrschen. Viele Mobber versuchen durch die Herabwürdigung ihrer Mitschüler die eigene Unsicherheit zu überspielen. In Zeiten einer Generation, die viel Wert auf Coolness legt, haben es besonders diejenigen schwer, die den Opfern beistehen wollen. Um nicht von den Mitschülern ausgegrenzt oder gar als nächstes Ziel ausgewählt zu werden, beteiligen sie sich lieber an der virtuellen Hetzjagd als etwas dagegen zu unternehmen. Der Gruppenfaktor ist es auch, der die Cybermobbingaktivitäten in ungeahnte Dimensionen wachsen lässt. Die einzelnen Täter schaukeln sich in ihren Aktionen gegenseitig immer höher – jeder möchte noch eins draufsetzen. Neid kann häufig auch Auslöser für Cybermobbing sein. Die Täter gönnen ihrem Gegenüber den Erfolg nicht, titulieren sie ungerechtfertigt als Streber.

Die Härte des Gesetzes

Cybermobbing an sich ist nicht strafbar, Beleidigungen, Üble Nachrede und Verleumdung – häufig Bestandteil des Cybermobbings – hingegen schon. Jugendliche, die ein Alter von 14 Jahren erreicht haben, gelten ab diesem Zeitpunkt als strafmündig. Sollten sie in einem der zuvor genannten Punkte für schuldig gesprochen werden, können Weisungen und Auflagen im Sinne des Jugendgerichtgesetzes die Folge sein. Darunter fallen z. B. gemeinnützige Arbeit, Ausgleichsleistungen gegenüber dem Opfer oder die Pflichtteilnahme an einem Trainingskurs im sozialen Bereich. Für erwachsene Täter kann die Strafe sogar noch härter ausfallen. Beleidigungen (§ 185), Üble Nachrede (§ 186) sowie Verleumdung (§ 187) können mit Freiheitsstrafen von 1–2 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. In den beiden letzten Fällen kann sich die Haftstrafe noch auf 2 bzw. 5 Jahre erhöhen, wenn diese öffentlich, in einer Versammlung oder gar schriftlich getätigt worden sind.

Verletzung des persönlichen Lebensbereichs

Jugendlichen sollte darüber hinaus bewusst sein, dass das Drehen bzw. Aufnehmen und das anschließende Veröffentlichen von Aussagen oder Tätigkeiten strafbar sein kann. Werden gegen den Willen einer Person dessen Worte, die nicht für die Öffentlichkeit gedacht waren, mitgeschnitten und Dritten zugänglich gemacht, droht eine Freiheits- oder Geldstrafe. Auch Bildaufnahmen, die in einer Wohnung oder einem geschützten Raum (z. B. Toilettenbereich, Umkleidekabine) entstanden sind und öffentlich gemacht werden, sind strafbar. Jegliche Präsentation der Ton- und Bildmaterialien bedarf der vorherigen Zustimmung des Abgebildeten. Hinzu kommen die Straftaten Nötigung (§ 240 [1]), Bedrohung (§ 241) und Gewaltdarstellung (§ 131 [1]). Zu Letzterem zählt z. B. ein Video, das per Handy gedreht wurde und brutale Aufnahmen zeigt. Wird dieses Minderjährigen zugänglich gemacht, wird eine Straftat begangen.

Der letzte Beitrag in unserer Reihe „Cybermobbing“ wird das Thema „Mobbing von Lehrern“ in den Fokus stellen.